Eisenstadt Wappen

Sie sind hier: BÜRGERSERVICE > Bauen & Wohnen > Bauvorhaben > Abbruch von Gebäuden

Abbruch von Gebäuden (§ 20 Bgld. BauG)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen.

Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

Eine schriftliche Mitteilung ist nur beim Abbruch von Gebäuden, nicht aber bei sonstigen Bauwerken erforderlich.

 

Bau - Abbruch von Gebäuden § 20 Bgld BauG

 

 


Kontakt:

Name:    Werschlein Gerald
Tel.:02682/705-306
Zimmer:2.04