
Bauvorhaben sind gemäß dem burgenländischen Baugesetz nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken und mit Berücksichtigung aller baupolizeilichen Interessen, wie z.B. Flächenwidmung, Ortsbild, Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheit u. a. zulässig.
Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
Alle Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten z.B. neue Fassade, Trockenlegung, neue Fenster und Türen etc. sowie sonstige Vorhaben wie z.B. Gerätehütten, Abstellflächen für bis zu zwei PKW, Wasserbecken, Satellitenschüsseln und dergleichen.
Diese geringfügigen Bauvorhaben müssen der Gemeinde 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Bau - Mitteilung geringfügiges Bauvorhaben § 16 Bgld BauG
Für folgende Bauten kann eine Bauanzeige erstattet werden:
Bau - Bauanzeige nach § 17 Bgld BauG
Für alle Bauvorhaben, die nicht durch Verfahren nach § 16 und § 17 zu genehmigen sind, ist um Baubewilligung anzusuchen.
Bau - Baubewilligung nach § 18 Bgld BauG
| Name: | Eiweck Josef |
| Tel.: | 02682/705-307 |
| Zimmer: | 2.01 |
| Name: | Werschlein Gerald |
| Tel.: | 02682/705-306 |
| Zimmer: | 2.04 |