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Bauvorhaben sind gemäß dem burgenländischen Baugesetz nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken und mit Berücksichtigung aller baupolizeilichen Interessen, wie z.B. Flächenwidmung, Ortsbild, Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheit u. a. zulässig.

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:

  1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16, Bgld. BauG)
  2. anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17, Bgld. BauG)
  3. bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 18, Bgld. BauG)

Geringfügige Bauvorhaben (§ 16, Bgld. BauG)

 

Alle Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten z.B. neue Fassade, Trockenlegung, neue Fenster und Türen etc. sowie sonstige Vorhaben wie z.B. Gerätehütten, Abstellflächen für bis zu zwei PKW, Wasserbecken, Satellitenschüsseln und dergleichen.

Diese geringfügigen Bauvorhaben müssen der Gemeinde 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

 

Bau - Mitteilung geringfügiges Bauvorhaben § 16 Bgld BauG

Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17, Bgld. BauG)

 

Für folgende Bauten kann eine Bauanzeige erstattet werden:

  • Errichtung oder Änderung von Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von 200 m²
  • Errichtung oder Änderung von Bauwerken (zB Zäune, etc.)
  • Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden

 

Bau - Bauanzeige nach § 17 Bgld BauG

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18, Bgld. BauG)

 

Für  alle Bauvorhaben, die nicht durch Verfahren nach § 16 und § 17 zu genehmigen sind, ist um Baubewilligung anzusuchen.

 

  • Errichtung oder Änderung von Gebäuden, deren Nutzfläche 200 m² übersteigt
  • Errichtung oder Änderung von Gebäuden, für die keine Bauanzeige erfolgen konnte, weil z.B. nicht alle Nachbarn mit Ihrem Bauvorhaben einverstanden sind, etc.

 

Bau - Baubewilligung nach § 18 Bgld BauG

  

 

 


Kontakt:

Name:    Eiweck Josef
Tel.:02682/705-307
Zimmer:2.01

Name:    Werschlein Gerald
Tel.:02682/705-306
Zimmer:2.04