
Fertigstellungsanzeige:
Der Fertigstellungsanzeige sind der Rauchfangbefund und ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen.
Schlussüberprüfungsprotokoll
Mit der Fertigstellungsanzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen. Der bestellte Sachverständige bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das Haus ohne Mängel und wesentlichen Änderungen errichtet wurde, wie es in den Einreichunterlagen dargestellt ist.
Rauchfangbefund
Mit der Fertigstellungsanzeige muss der Rauchfangbefund vorgelegt werden.
Benützungsfreigabe
Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Danach darf das Gebäude benützt werden.
Bau - Fertigstellungsanzeige § 27 Bgld BauG
| Name: | Werschlein Gerald |
| Tel.: | 02682/705-306 |
| Zimmer: | 2.04 |