
Seit 1. Juli 2001 sind Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW verpflichtet, die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von Heizungsanlagen vor der Inbetriebnahme unter Vorlage von Unterlagen beim Bürgermeister anzuzeigen und eine Abnahmeprüfung vorzunehmen zu lassen.
Weiters haben Eigentümer von Heizungsanlagen ihre Anlagen wiederkehrend von Überprüfungsorganen überprüfen zu lassen.
Überprüfungsorgane sind Amtssachverständige, Ziviltechniker, Kessel- und Prüfstellen, akkreditierte Prüfanstalten, Rauchfangkehrer, Installateure, Servicetechniker u.a.Diese Überprüfungspflicht gilt für alle automatisch beschickten Anlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung und händisch mit festen Brennstoffen beschickten Heizungsanlagen ab 15 kW NWL. Für die Einhaltung der Überprüfungsfristen (Intervalle) ist der Eigentümer verantwortlich.
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Heizungsanlage Abnahmebefund
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Heizungsanlage Errichtungsa...
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| Name: | Eiweck Josef |
| Tel.: | 02682/705-307 |
| Zimmer: | 2.01 |