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Aufschließungsabgaben

Anliegerbeiträge,  Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

 

Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

 

Die Gemeinden können durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen erheben:

1.  zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung
2.  zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder  Wiederherstellung erfolgt ist und    
3.  zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz.
Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

 


Kontakt:

Name:    Eiszner Elke
Tel.:02682/705-313
Zimmer:2.03