
1. Erschließungsbeitrag - Kanal
Für die Erschließung unbebauter Anschlussgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche zu betragen.
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
Zum Bauland zählt nicht das Aufschließungsgebiet.
Der Beitragssatz beträgt Euro 9,45 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
2. Anschlussbeitrag - Kanal
Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird eine Anschlussbeitrag erhoben.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung.
Der Beitragssatz beträgt Euro 9,45 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
3. Ergänzungsbeitrag - Kanal
Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.
Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.
| Name: | Eiszner Elke |
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| Zimmer: | 2.03 |