
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.
Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so sind sie Gesamtschuldner.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:
Grundsteuer A:
land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Grundsteuer B:
bebaute Grundstücke
unbebaute Grundstücke
Gesetzesgrundlage: Grundsteuergesetz 1955
Höhe der Steuer:
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch:
1. Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt
2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
· Auf Grund des Einheitswertes errechnet das Finanzamt einen Steuermessbetrag
· Finanzamt erlässt Grundsteuermessbescheid (Gemeinde erhält Durchschrift)
· Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner
Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich!
3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
· Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den Hebesatz (Grundsteuer A = 500 %, Grundsteuer B = 500 %) an
· Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
· Steuerschuldner erhält Grundsteuerbescheid
· Grundsteuerentrichtung je nach Höhe des Betrages, Grenzwert Euro 75,-- d.h. die Grundsteuer ist bis Euro 75,-- jährlich am 15. Mai fällig, über Euro 75,-- zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres.
| Name: | Ausserbrunner Thomas |
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| Zimmer: | 1.10 |