
1) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
2) Die Höhe der Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.
3) a) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
* Ruhe- und Versorgungsbezüge;
* die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
* die im § 3 Abs. 1 Z. 10, 11, und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
* Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
* Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
4) Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,--, werden von ihr EUR 1.095,-- abgezogen.
5) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.
6) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung an die Gemeinde abzugeben.
Gesetzesgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993
| Name: | Jandrisits Wolfgang |
| Tel.: | 02682/705-403 |
| Zimmer: | 1.06 |