
Abgabepflicht von Veranstaltungen
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Alle dem Vergnügen oder der Belustigung dienenden Vorführungen und Schaustellungen, insbesondere Theatervorstellungen jeder Art, Ballette, Variete- und Kabarettvorstellungen, Bildstreifen-(Film-)vorführungen, Lichtbildervorführungen, Zirkusvorstellungen.
2. Tanzunterhaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle.
3. Volksbelustigungen aller Art, wie Ringelspiele, Schaukel, Schießbuden, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Geschicklichkeitsspiele, Schaustellungen jeglicher Art, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u. dgl.
4. Sportliche Veranstaltungen.
5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Marionettentheater.
6. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst.
7. Die mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen, ausgenommen Rundfunkdarbietungen. Letztere sind jedoch nur dann ausgenommen, wenn sie nicht dem Publikumstanz dienen.
8. Vorführungen der Telepathie, Hypnose, der Bauchrede- und Taschenspielerkunst.
9. Betrieb von Kegelbahnen (Sportkegelbahnen) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen.
Dient eine Veranstaltung nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusprechenden Zwecken, so unterliegt sie der Lustbarkeitsabgabe, wenn nicht ein Befreiungsgrund vorliegt
Befreiungen:
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht:
1. Die sogenannten Bettelmusiken;
2. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen;
3. Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der fachlichen oder beruflichen Fortbildung, der Pflege des Brauchtums (z.B. Volkstänze) dienen, Volkshochschulkurse und dergleichen, wenn damit keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) verbunden ist;
4. Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durchgeführt werden;
5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt eingehoben noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume.
6. Die Vorführungen von Filmen, die gem. § 12 des Bgld. Lichtspielgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1/1962, auf ihren kulturellen bzw. künstlerischen Wert geprüft und mit ,,besonders wertvoll'' oder ,,wertvoll'' oder ,,sehenswert'' bewertet wurden.
Die Höhe der Abgabe beträgt (ausschließlich Lustbarkeitsabgabe):
a) für Vorführungen der Telepathie, Hypnose, Bauchrede-
und Taschenspielerkunst, Box- und Ringkämpfe 25 %
des Eintrittsgeldes,
b) für Tanzunterhaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle 10 %
des Eintrittsgeldes,
c) für Theatervorstellungen jeder Art, Ballette, Variete- und
Kabarettvorstellungen, Vorführungen von Licht- und
Schattenbildern, Marionettentheater, Zirkusvorstellungen,
Volksbelustigungen aller Art, Modeschauen 15 %
des Eintrittsgeldes,
d) für Sportveranstaltungen, Betrieb von Kegelbahnen,
Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche
Aufführungen und Wiedergaben 10 %
des Eintrittsgeldes,
e) für Veranstaltungen, bei denen weder Eintrittskarten
ausgegeben noch die Höhe der Abgabe nach den sonstigen
Bestimmungen des Gesetzes festgesetzt werden kann, beträgt
die Lustbarkeitsabgabe 20 % der Bruttoeinnahmen.
f) für Filmvorführungen 2 % des Eintrittsgeldes,
g) die Pauschalabgaben werden nach den Bestimmungen
des § 10 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBL.Nr. 40/1969 idgF. vorgeschrieben.
h) elektromechanische oder elektronische Spielapparate (wie z.B. Wurfpfeilapparat) Pauschalabgabe monatlich Euro 29,05
Pauschalabgabe
(1) Für Volksbelustigungen aller Art (wie Ringelspiele, Schaukel, Schießbuden, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Geschicklichkeitsspiele, Schaustellungen jeglicher Art, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u. dgl.) beträgt die Pauschalabgabe pro Tag das Zwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes.
(2) Für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Pauschalabgabe pro Monat das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes, für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, bis zu 10 v.H. des Einspielergebnisses, sonst 29,07 Euro monatlich für jede Bahn. Die Pauschalabgabe von monatlich 29,07 Euro pro Apparat gilt auch für das Halten eines Dart- und Billardapparates.
(3) Für Veranstaltungen, die ohne Ausgabe von Eintrittskarten in öffentlichen oder für den Veranstaltungszweck besonders in Anspruch genommenen Räumlichkeiten oder im Freien stattfinden, wird die Abgabe nach der Größe der benützten Zuschauerfläche bemessen und beträgt für je angefangene 10 m² Euro 1,09 für Veranstaltungen im Freien die Hälfte.
(4) Für das Halten einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken oder Deklamationen (Musikautomaten, Plattenspieler, Lautsprecheranlagen und dergleichen) an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Abgabe Euro 1,82 für je angefangene 10 m² des benützten Raumes pro Monat; Rundfunk- und Fernsehgeräte gelten nicht als Vorrichtung in diesem Sinne.
Die Lustbarkeitsabgabe wird fällig:
1. am zweiten Werktag nach der Veranstaltung, wenn sie als Kartensteuer bei Einzelveranstaltungen eingehoben wird;
2. am 15. jedes Monats für den Vormonat, wenn sie als Kartensteuer von ständigen Theater- und Lichtspielunternehmungen eingehoben wird;
3. am Tag nach der Veranstaltung, bei Pauschalabgaben für Einzelveranstaltungen;
4. bis zum 15. des Monats für den Vormonat, bei Abgaben nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969;
5. wenn mit einem Abgabenschuldner eine Vereinbarung über die zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe gemäß § 6 Abs. 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 getroffen wurde, und auch über die Fälligkeit eine Regelung getroffen wurde, entsprechend dieser Regelung.
Gesetzesgrundlage: Bgld. Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
| Name: | Jandrisits Wolfgang |
| Tel.: | 02682/705-403 |
| Zimmer: | 1.06 |