

Nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 vom 4.11.1999, LGBl. Nr. 5, ist die Möglichkeit gegeben, sozial schwachen Personen Unterstützung zu gewähren.
Diese Unterstützung ist subsidiär. Das bedeutet, dass sie nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt. Des weiteren muss nachweislich soziale Bedürftigkeit gegeben und das eigene verwertbare Vermögen durch den Antragsteller zur Sicherung des Lebensbedarfes eingesetzt worden sein.
Die Gewährung der Hilfe, insbesondere für Lebensunterhalt, ist auch davon abhängig zu machen, inwieweit der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
| Name: | Hauer Bettina |
| Tel.: | 02682/705-501 |
| Zimmer: | E.11 |
| Name: | Marhold Theresia |
| Tel.: | 02682/705-503 |
| Zimmer: | E.10 |
| Name: | Hahnenkamp Eveline |
| Tel.: | 02682/705-510 |
| Zimmer: | E.10 |