
Ansuchen gem. § 90 der Straßenverkehrsordnung
Für die Benützung des öffentlichen Gutes ist sowohl im Fahrbahn als auch im Gehsteig und Grünflächenbereich eine Bewilligung gemäß § 90 der Straßenverkehrsordnung notwendig.
Diese Bewilligung kann auf Antrag bei der Stadtgemeinde nur von der bauausführenden Firma beantragt werden.
Im darausfolgenden Bescheid werden dann entsprechende Verkehrsmaßnahmen (Aufstellen div. Verkehrszeichen) bzw. Sicherheitseinrichtungen vorgeschrieben.
Laut Gemeinde- bzw. Landesverwaltungsabgabenverordnung wird hiefür ein Entgelt von ? 43,60 verrechnet sowie pro benützten m² und Tag ein Gebrauchsentgelt von der Städt. Finanzabteilung in Rechnung gestellt.