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Winterdienst und Anrainerpflichten in Eisenstadt

43 Mitarbeiter des städtischen Bauhofs kümmern sich um die Räumung von Straßen. Aber auch die Anrainer haben Pflichten beim Winterdienst.

Der Wintereinbruch mit Temperaturen weit unter dem Gefrierpunkt und Schneeverwehungen fordert vollen Einsatz der Bauhof-Mitarbeiter. 43 Mann befreien – unterstützt von 14 Fahrzeugen – das 90 kilometerlange Straßennetz der Landeshauptstadt von Eis und Schnee. Dienstbeginn für die erste Schicht ist dabei schon um vier Uhr morgens. Aber auch die Anrainer dürfen zum Wohle aller nicht auf ihre Pflichten bei der Schneeräumung vergessen.

 

Die derzeitige Witterung stellt eine besondere Herausforderung dar und erbietet höchster Vorsicht! Bei den tiefen Temperaturen in den frühen Morgenstunden des Dienstags konnten zwar die Straßen der Landeshauptstadt von den gröbsten Schneemassen befreit werden, der Einsatz von Streusalz war jedoch nur bedingt möglich. Bei Temperaturen um die -10 Grad verfehlt das eingesetzte Streusalz seinen vollen Wirkungsgrad. Im Verlauf des Tages verspricht der Wetterbericht allerdings Besserung und das Streusalz sollte seine Tauwirkung zur Gänze erfüllen.

 

Der Dienst für die Bauhof-Mitarbeiter beginnt im Winter schon sehr früh. Um 3 Uhr morgens überzeugt sich täglich ein Mitarbeiter von der Notwendigkeit eines Einsatzes durch Kontrollfahrten. Bei Schnee oder Eis wird das Winterdienstteam alarmiert, ab 4 Uhr beginnt die Räumung. Bei einem Volleinsatz sind dabei 43 Mann mit drei PKW, vier Kleintraktoren, fünf LKW und zwei großen Traktoren im Einsatz. Zwölf Mann reinigen Gehsteige und Gassen der Innenstadt händisch mit Schaufeln. Die Schneeräumung dauert je nach Schneemenge bis zu vier Stunden für das gesamte Stadtgebiet.

 

Anrainer und Gemeinde – Zusammenarbeit im Winterdienst

Aber nicht nur die Mitarbeiter des Städtischen Bauhofs sind bei Schneefall fleißig im Einsatz, auch Anrainer treffen laut Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO) zahlreiche Pflichten. Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet haben die Gehsteige entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen sauber zu halten und bei Schnee und Glatteis für Streuung zu sorgen. Ausgenommen davon sind lediglich unbebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter sauber zu halten oder zu bestreuen. Ferner haben Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

 

„Wir bekommen im Winter immer wieder Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern, die sich über nicht geräumte Gehwege beschweren. Ich appelliere daher an alle, den Anrainerpflichten nachzukommen. Die Stadtgemeinde erledigt ihre Aufgaben gewissenhaft und die Liegenschaftsbesitzer sollten auch ihren Teil dazu beitragen“, ist Bürgermeister Thomas Steiner um gute Zusammenarbeit bemüht.

 

Die Verletzung dieser Obliegenheitspflichten kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen: Neben einer Verwaltungsstrafe von bis zu 72 Euro gemäß § 99 Abs. 4 StVO können, im Falle einer Verletzung eines Passanten, strafrechtliche (Körperverletzung) und zivilrechtliche Folgen (Schmerzengeld, Verdienstentgang etc.) auf den Liegenschaftseigentümer zukommen.

 

Die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergebende Pflicht der Liegenschaftseigentümer zur Säuberung des Gehsteigs bezieht sich im Übrigen nicht nur auf den witterungsbedingt dort liegenden Schnee, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee.



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