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Wirtschaftsförderung der Stadt Eisenstadt

Richtlinien für Wirtschaftsförderung

 

1. Förderungsziele
1.1. Die Förderung der Schaffung von neuen bzw. der Erhaltung von  bestehenden Arbeitsplätzen im Stadtgebiet.
1.2. Die Förderung der Erhaltung und Verbesserung der historischen Bausubstanz durch die Errichtung und den Ausbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Bereich der Altstadtkerne (Eisenstadt, Oberberg, Unterberg, Kleinhöflein, St.Georgen).

1.3. Die Förderung von Lehrlingsarbeitsplätzen im Stadtgebiet

2. Förderungsanlässe
2.1. Neuansiedlung und Erweiterung bereits bestehender Betriebe im Bereich der Altstadkerne; Neuansiedlung und Erweiterung bereits bestehender Betriebe in anderen Stadtgebieten nur, wenn durch sie keine Umsatzeinbußen für Betriebe in den Altstadtkernen drohen. Ein Aussiedeln bestehender Betriebe aus den Altstadtkernen soll verhindert werden.
2.2. Umsiedeln von Betrieben im Stadtgebiet, wenn damit positive verkehrstechnische oder umweltschützende Effekte erzielt werden.
2.3. Bauliche Maßnahmen in der Fußgängerzone, wenn durch Entkernungen der Innenhöfe eine Durchlässigkeit zur Haydngasse und zur Pfarrgasse und Domplatz geschaffen wird, die der wirtschaftlichen Nutzung dieser Passagen dienen.
2.4. Bauliche Maßnahmen in Altbausubstanz der Altstadtkerne zur Schaffung von Wohn- und Arbeitsräumen.
2.5. Voraussetzung für Förderungen nach Punkten 2.3. und 2.4. an denkmalgeschützten Gebäuden ist eine Verträglichkeitsprüfung im Stadtbild bzw. eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes.

2.6. Anstellung von Lehrling(en)

3. Förderungswerber
Als Förderungswerber können physische oder juristische Personen, die einen Wirtschaftsbetrieb in Eisenstadt betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, auftreten.

 

Für Betriebe bei denen Gebietskörperschaften die Eigentümermehrheit besitzen, ist der Förderungsanlass Punkt 2.6. nicht anzuwenden.

4. Förderungsmaßnahmen
Für die Punkte 2.1. und 2.2. besteht die Förderung insbesonders in der Rückerstattung entrichteter Gemeindeabgaben. Die zeitliche Inanspruchnahme der Rückerstattung wird mit bis zu zwei Jahren ab Durchführung der geförderten Maßnahme festgelegt.
Für die Punkte 2.3. und 2.4. besteht die Förderung in einer Beteiligung an den Kosten für die Architektenleistung bis zur Einreichplanung bis max. EUR 13.080,--.

Für die Punkte 2.6. besteht die Förderung in der Rückerstattung der Kommunalsteuer für Lehrlinge für das 1. und 2. Lehrjahr ab 01.01.2009.

Ansuchen können frühestens nach dem 1. Lehrjahr gestellt werden.

5. Förderungsvoraussetzungen
Die Vorlage von konkretem Datenmaterial bzw. Planunterlagen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit.

 

Keine Rückstände von Gemeindeabgaben

 

6. Nachweis Förderungsanlass Pkt. 2.6.

Für den Nachweis der Beschäftigung des Lehrlings ist die Bestätigung der Gebietskrankenkasse-Anmeldung beizubringen.

7. Rechtsanspruch
Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

8. Widerruf und Rückzahlung der Förderung
Die zuerkannte Förderung ist für den Fall zu widerrufen und vom Förderungsnehmer samt Zinsen zurückzuzahlen, wenn
8.1. dieser über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat.
8.2. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, Auflagen nicht eingehalten werden oder Förderungsvoraussetzungen nachträglich entfallen;
8.3. soweit bei der Förderung vorgesehen - Bericht nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden;
8.4. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor Fertigstellung des geförderten Projektes oder vor Erfüllung der Förderungsbedingungen und -auflagen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder abgewiesen wird, bzw. die gewerblichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Betriebes wegfallen;
8.5. der Betrieb vor Ablauf eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Genehmigung der Förderung eingestellt oder entgeltlich veräußert wird.

Der zurückzuzahlende Betrag wird vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von 6 % über dem zum Zeitpunkt der Rückforderung geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank verzinst.

8. Doppelförderung
Eine Doppelförderung ist nicht gestattet (z.B. Erlass von Gebühren u n d Barzahlung; oder Förderung an Firmen durch einen Vertreter u n d der einzelnen Firma).

 

Förderansuchen sind an den Geschäftsbereich Finanzen zu stellen. Für Wirtschaftsförderungen der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt besteht kein Rechtsanspruch, sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vergeben.


Contact (ungarisch):

Name:    Lebeth Michael
Tel.:02682/705-400
Zimmer:1.08

Name:    Ausserbrunner Thomas
Tel.:02682/705-404
Zimmer:1.10