Teil 3: Signalisierung und Verhaltensregeln

in Eisenstadt

Teil 3: Rad-Infrastruktur - Signalisierung und Verhaltensregeln

Eisenstadt ist eine Stadt der kurzen Wege. Hier soll es auch für den Radverkehr durchgehende sichere und attraktive Routen geben. Hierfür werden - wo möglich – Radfahranlagen errichtet: Radwege, bei engerem Straßenraum Mehrzweckstreifen.

Wenn keine speziellen Radfahranlagen vorhanden sind, fahren Fahrräder im Mischverkehr mit den anderen Fahrzeugen auf der allgemeinen Fahrbahn. Für alle gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften für den Fahrzeugverkehr. Bei mehr Radverkehr werden auf den Straßen Fahrradpiktogramme als Bodenmarkierungen angebracht. Diese Bodenmarkierungen sind als Hinweise auf die häufigere Radnutzung oder auf eine andere Fahrtrichtung der Fahrräder gedacht, sind aber mit keinen speziellen Regeln verknüpft.

Radweg und Radfahrerüberfahrt

Radwege sind von der Fahrbahn getrennt und dürfen nur mit Fahrrädern benützt werden. Elektofahrrädern, E-Scootern und Rollschuhen sind den Fahrrädern gleichgestellt. Nicht erlaubt sind alle übrigen Fahrzeuge, insbesondere „fahrzeugähnliches Kinderspielzeuge“. Diese bewegen sich nur auf dem Gehsteig.

Bei Benützungspflicht muss mit den Fahrrädern und den gleichgestellten Fahrzeugen der Radweg benutzt werden. Auf Anlagen ohne Benützungspflicht darf auch die Fahrbahn benutzt werden.

Die zulässige Fahrtrichtung wird in regelmäßigen Abständen durch Richtungspfeile angegeben (Ein-Richtungs- oder Zwei-Richtungs-Radweg).

Beim Ende oder beom Verlassen eines Radweges (z.B. auch beim Abbiegen) gilt Wartepflicht gegenüber dem Fließverkehr. Beim parallelen Einmünden des Radweges jedoch gilt das Reißverschlussprinzip.

Alle diese Regeln gelten auch für die nachfolgend beschriebenen Geh- und Radwege.

Eine Radfahrerüberfahrt dient der Querung einer Fahrbahn durch einen Radweg. Die Überfahrt wird durch eine Blockmarkierung und an nicht geregelten Kreuzungen durch Hinweistafeln ausgewiesen. Den Radfahrenden ist hier das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Radfahrende dürfen sich an nicht geregelten Kreuzungen der Radüberfahrt nur mit einer Geschwindigkeit von max. 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor herannahenden Fahrzeugen überraschend befahren.

Getrennter Geh- und Radweg

Auf getrennten Geh- und Radwegen besteht jeweils ein durch eine durchgehende Linie getrennter Bereich für Zufußgehende und für Radfahrende. An den Kreuzungen sind dann jeweils ein Schutzweg und ein Radfahrerüberfahrt (Blockmarkierung) gekennzeichnet.

Gemischter Geh- und Radweg und gemischte Radfahrerüberfahrt

Gemischte Geh- und Radwege dürfen über die gesamte Breite von Zu-Fuß-Gehenden und von Radfahrenden benutzt werden.

In der Verlängerung eines gemischten Geh- und Radweges queren Menschen zu Fuß und auf dem Rad gemeinsam auf derselben Fläche die Fahrbahn. Es gelten die gleichen Verhaltensregeln wie an Schutzwegen und an Radüberfahrten.

Ausnahmen von der Benützungspflicht

Nicht alle Fahrräder müssen Anlagen mit Benützungspflicht benützen. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen für Rennräder, mehrspurige Fahrräder, Fahrräder mit Anhänger oder mit besonders langem Radstand vorgesehen.

Mehrzweckstreifen

Mehrzweckstreifen sind Radfahranlagen auf der Fahrbahn. Diese werden ausgeführt, wenn der Platz für Radwege nicht ausreicht. Mehrzweckstreifen werden nicht mit Schildern gekennzeichnet, sie sind nur an Bodenmarkierungen zu erkennen: Sie sind durch eine strichlierte Linie abgetrennte Teile der Fahrbahn und wiederholt mit Rad-Piktogrammen gekennzeichnet.

Mehrzweckstreifen dürfen nur unter besonderer Rücksicht auf die Radfahrenden von anderen Fahrzeugen befahren werden, wenn die angrenzenden Fahrstreifen nicht breit genug sind, beispielsweise bei Gegenverkehr.

Rücksichtnahme und Vertrauensgrundsatz

Generell gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Rücksichtnahmegebot: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.“ (StVO §3 (1)) „Dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen.“ (Vertrauensgrundsatz). Ausgenommen davon sind Kinder, körperlich Behinderte und Unfähige. Verkehrsteilnehmer müssen sich durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

Weitere Informationen zu dieser Folge:

Hier können nur die grundsätzlichen Regeln erläutert werden. Genaueres finden Sie in der Broschüre „Regeln fürs Radeln“, erhältlich in der Bürgerservicestelle im Rathaus, oder digital unter https://www.radlobby.at/recht.

Fragen zum Thema können Sie per Mail an idee@eisenstadt.at stellen.