Politik

Rathaus & Politik

Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer des Gemeinderates (Gem. § 7 Eisenstädter Stadtrecht)

  1. Der Gemeinderat besteht aus 29 Mitgliedern und wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller österreichischer Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in die Gemeindewählerevidenz eingetragen sind, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
  2. Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
  3. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
  4. Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates (§ 81) in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur weitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
  5. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltages. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 81 die Fortführung der Geschäfte.

Neu seit 2016: Ersatzmitglieder (Gem. § 7a Eisenstädter Stadtrecht)

  1. Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.