(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfällige" abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14a Abs. 2, 17 Abs.1 und 3, 31 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2 sowie 66 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen.
(3) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Stadt öffentlich kundzumachen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 23a) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.