Steuern & Abgaben

Rathaus & Politik

Aufschließungsabgaben

Anliegerbeiträge, Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

Die Gemeinden können durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen erheben:

  • zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung
  • zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist und
  • zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz. Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.

Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

Erschließungsbeitrag

1. Erschließungsbeitrag - Kanal

Für die Erschließung unbebauter Anschlussgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche zu betragen.

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

Zum Bauland zählt nicht das Aufschließungsgebiet.

Der Beitragssatz beträgt Euro 9,45 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

2. Anschlussbeitrag - Kanal

Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird eine Anschlussbeitrag erhoben.

Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung. 
Der Beitragssatz beträgt Euro 9,45 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

3. Ergänzungsbeitrag - Kanal

Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.  

Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.  

Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.

Ansprechpartnerin

Elke Eiszner

Tel.DW: 313
Zimmer-Nr.: 2.07
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Friedhofsentgelte

der städtischen Friedhöfe und Aufbahrungshallen der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt 

1. Das Grabstellenbenützungsentgelt beträgt für eine Benützungsdauer von 20 Jahren:

  • für Erdgräber bis zum zweifachen Belag € 572,10 
  • für Erdgräber für mehr als zweifachen Belag € 762,10 
  • für gemauerte Grabstellen (Grüfte) bis zum zweifachen Belag € 1.714,20
  • für gemauerte Grabstellen (Grüfte) für drei- oder vierfachen Belag € 2.096,40
  • für gemauerte Grabstellen (Grüfte) für mehr als vierfachen Belag € 2.476,40
  • für Urnengrabstellen (Urnennischen) für vierfachen Belag € 363,40
  • bei Erdgräbern für Kinder bis zum 10. Lebensjahr beträgt das Grabstellenbenützungsentgelt die Hälfte der festgesetzten Entgelte.

Entgelte für die Benützungsdauer von zehn Jahren betragen 50%.

2. Das Grabstellenentgelt beträgt für die Errichtungskosten:

  • Urnennische im Stadtfriedhof Eisenstadt - einmalig € 858,70 
  • Urnennische in der Urnenkapelle Stadtfriedhof Eis. - einmalig € 1.224,70
  • Urnennische in der Friedhöfen St.Georgen u. Oberberg - einmalig € 1.592,10
  • Urnennische im Friedhof St. Georgen (Pagode) - einmalig € 1.837,00
  • Streifenfundament für ein einfaches Grab - einmalig € 365,10
  • Streifenfundament für ein doppeltes Grab - einmalig € 607,20
  • Benützung der städt. Reservegruft pro Tag € 12,30
  • Kostenersatz Leichenhallenreinigung € 43,10

3. Höhe des Entgelts für die Benützung der Aufbahrungshalle

  • Für die Benützung der Leichenhalle zur Aufbahrung der Leiche ist ein Tagesentgelt von € 95,40 zu entrichten.
  • Für die Benützung der Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist ein Entgelt in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Entgelte sind zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.

Friedhof Kleinhöflein - Zuständige Friedhofsverwaltung:
R.K. Pfarramt Kleinhöflein
Wiener Straße 31 - 7000 Eisenstadt
Tel. 02682 - 62766

Ansprechpartner

Thomas Ausserbrunner

Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Gebrauchsentgelte für die Benützung des öffentlichen Gutes

Der Gemeinderat der Freistadt Eisenstadt hat für jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Gutes hinausgehende Benützung ein Gebrauchsentgelt beschlossen. Für den Gebrauch von öffentlichen Grund ist eine Erlaubnis einzuholen und das entsprechende Entgelt zu bezahlen.

Ansprechpartner

Katja Kiesling

Tel.DW: 407
Zimmer-Nr.: 1.33
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Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.

Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so sind sie Gesamtschuldner.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Grundsteuer B: bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke

Gesetzesgrundlage: Grundsteuergesetz 1955

Höhe der Steuer: Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch:

  1. Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt

  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
  • Auf Grund des Einheitswertes errechnet das Finanzamt einen Steuermessbetrag
  • Finanzamt erlässt Grundsteuermessbescheid (Gemeinde erhält Durchschrift)
  • Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner

Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich!

3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

  • Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den Hebesatz (Grundsteuer A = 500 %,     Grundsteuer B = 500 %) an
  • Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
  • Steuerschuldner erhält Grundsteuerbescheid
  • Grundsteuerentrichtung je nach Höhe des Betrages, Grenzwert Euro 75,-- d.h. die Grundsteuer ist bis Euro 75,-- jährlich am 15. Mai fällig, über Euro 75,-- zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres.

Grundsteuerbefreiung

Was wird befreit?

  • Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie
  • Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird

Wie wird befreit?

Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides einzubringen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (beim Finanzamt erhältlich).
  • Zusicherung der Wohnbauförderung

Befreiungsdauer?

  • Rechtzeitige Antragstellung - maximal 15 Jahre
  • Verspätete Antragstellung: Steuerbefreiung wirkt erst ab dem der Antragstellung folgenden Jahr für den noch verbleibenden Befreiungszeitraum.
  • Wird die Zusicherung der Wohnbauförderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt Grundsteuerbefreiung.

Gesetzesgrundlage: Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995

Ansprechpartner

Thomas Ausserbrunner

Tel.DW: 404
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Hundeabgabe

Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Die Anmeldung und Abmeldung hat jeweils binnen 2 Wochen beim Magistrat zu erfolgen.

Anmeldung eines Hundes:
Wer einen Hund erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Magistrat binnen 2 Wochen anzuzeigen.

Abmeldung eines Hundes:
Jeder Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss binnen 2 Wochen beim Magistrat abgemeldet werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundeabgabe entfällt erst mit der Meldung des Tierbesitzers über das Ableben des Hundes.

Höhe der Abgabe: 

  • für Nutzhunde: 14,50 Euro
  • für alle anderen Hunde: 40,60 Euro

Befreiungen:

Der Hundeabgabe unterliegen nicht:

  1. Hunde unter 6 Wochen
  2. Hunde die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden.
  3. Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres
  4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.

Ansprechpartner

Thomas Ausserbrunner

Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Kanalbenützung

Gegenstand der Abgabe

Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben und beträgt Euro 1,30 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

Gesetzesgrundlage:
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989
Bgld. Kanalabgabegesetz 1984

Ansprechpartner

Thomas Ausserbrunner

Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Die Höhe der Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  • die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  • die im § 3 Abs. 1 Z. 10, 11, und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  • Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,--, werden von ihr EUR 1.095,-- abgezogen.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung an die Gemeinde abzugeben.

Gesetzesgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993

Ansprechpartner

Eveline Hahnenkamp

Tel.DW: 408
Zimmer-Nr.: 1.32
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Katja Kiesling

Tel.DW: 407
Zimmer-Nr.: 1.33
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Kommunalsteuerrückerstattung

Die Stadt gibt seit dem Jahr 2009 den Betrieben die Kommunalsteuer, die für die Lehrlinge zu leisten ist, zurück. Mit dieser Form der Wirtschaftsförderung soll der Anreiz, Lehrlinge in Eisenstadt auszubilden, verstärkt werden.

Die Förderung besteht in der Rückerstattung der Kommunalsteuer für Lehrlinge für das 1. und 2. Lehrjahr. Formlose Ansuchen können frühestens nach dem 1. Lehrjahr gestellt werden. Die Förderung wird jedoch nur bis zu zwei Jahre rückwirkend zuerkannt.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass keine Rückstände von Gemeindeabgaben bestehen dürfen.

Für den Nachweis der Beschäftigung des Lehrlings ist die Bestätigung der Gebietskrankenkasse-Anmeldung beizubringen. Weiters sind die Jahreslohnkonten dem Ansuchen beizugeben.

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Bei Betriebe bei denen Gebietskörperschaften die Eigentümermehrheit besitzen, ist der Förderanlass nicht anzuwenden.

Ansprechpartnerin

Sabine Schneider

Tel.DW: 401
Zimmer-Nr.: 1.35
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Lustbarkeitsabgabe

Mehr Info gibt es durch einen Klick hier.

Ansprechpartner

Eveline Hahnenkamp

Tel.DW: 408
Zimmer-Nr.: 1.32
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Katja Kiesling

Tel.DW: 407
Zimmer-Nr.: 1.33
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Ortstaxe

Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben.

Die Höhe der Ortstaxe beträgt Euro 2,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung.

Gem. § 20 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 i.d.g.F. sind alle Gäste abgabenpflichtig,

  • die im Gemeindegebiet in einem Beherbergungsbetrieb (§ 2 Abs. 1 Z 4) gegen Entgelt beherbergt werden oder
  • die sich im Gemeindegebiet in für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen über Nacht in Wohnmobilen oder Wohnwägen aufhalten.

Die Abgabenpflicht endet nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.

Von der Zahlung der Ortstaxe befreit sind:

  • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Bgld. Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,
  • schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % oder Blinde und
  • Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind,
  • Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/1994, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie zB im Mietzelt) erfolgt, 
  • Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, ehrenamtliche Angehörige von Berg- und Wasserrettung, Rotem Kreuz, Arbeitersamariterbund, Johanniter-Unfallhilfe und Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen und
  • Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können und
  • alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Aufenthalten im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen.

Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftgeber hat dies zu dokumentieren.

 

Ansprechpartner

Eveline Hahnenkamp

Tel.DW: 408
Zimmer-Nr.: 1.32
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