Infos Bauvorhaben

in Eisenstadt

Burgenländisches Baugesetz

Im Bauverfahren werden gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 i.d.F. 29/2019 folgende Bauvorhaben unterschieden:

Keine Bewilligungspflicht besteht für Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1, 2 und 3 parallel zur Dach- oder Wandfläche aufliegen oder in diese eingefügt sind.

Anlagen die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. Aufständerung der Module) sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§17).

Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich des Bgld. Baugesetzes finden Sie unter § 1 Abs. 2.

geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

Darunter versteht man Maßnahmen

  • zur Erhaltung von Bauten
  • zur Instandsetzung von Bauten
  • zur Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, Errichtung von Gerätehütten, usw.)
  • sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen.

Ein Infoblatt zu Bauvorhaben welche nach § 16 Bgld. BauG. behandelt werden können, finden Sie hier.

Hinweis:
Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16).

mitzubringende Unterlagen:

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kWp Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1 und 2 parallel zur Dach- oder Wandfläche auf dieser aufliegen oder in diese eingefügt sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. 

bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)

Darunter versteht man Bauvorhaben

  • die nicht geringfügig sind (§ 16)

 mitzubringende Unterlagen:

  • schriftliches Ansuchen (Bauansuchen § 17)
  • Baupläne in dreifacher Papierform
  • Baupläne in digitaler Form an technik@eisenstadt.at
  • Baubeschreibung in dreifacher Papierform (von einem befugten Planverfasser),
  • Anrainerverzeichnis mit Unterschriften, jener Grundstücksbesitzer welche sich im 15 m Radius von den äußeren Baufronten befinden
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Energieausweis (Deckblatt mit positivem Prüfzeugnis der Bgld. Energiedatenbank)
  • GWR-Datenblatt

Die Baupläne und die Baubeschreibung sind von Grundstückseigentümer*innen, Bauwerber*innen und von befugten Planverfasser*innen vor Abgabe an die Baubehörde zu unterzeichnen und zu stempeln.

Hinweis: 
Bauwerber*innen haben bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Liegt die Baubewilligung vor kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde bekannt zu geben und Bauwerber*innen haben seit 01.01.2013 auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei größeren Gebäuden (mehr als 200 m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein*e Bauführer*in zu bestellen. Diese*r ist dann für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.

Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäude ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

mitzubringende Unterlagen:

  • schriftliches Ansuchen (Abbruch von Gebäuden § 20)
  • Lage- und Bestandsplan in Papierform
  • Lage- und Bestandsplan in digitaler Form an technik@eisenstadt.at
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer*in des unmittelbar angrenzenden Grundstückes
  • Weitere Unterlagen können angefordert werden

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe (§ 27)

Um das Gebäude benützen zu können ist der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige mit positivem Schlussüberprüfungsprotokoll und den im Bescheid vorgeschriebenen Attesten vorzulegen.

mitzubringende Unterlagen:

  • Schriftliches Ansuchen, (Fertigstellungsanzeige § 27)
  • die Rauchfangbefund
  • Elektro-Prüfprotokoll nach bundeseinheitlicher Fassung gemäß SNT-Vorschriften
  • ein Schlussüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt).

Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer dazu befugten Fachkraft, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen. Darin ist die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes zu bestätigen.

Gebäudeeinmessung (§ 27 Abs. 3)

Neu errichtete Gebäude sowie Zubauten ab 20 m² sind nach deren Fertigstellung durch eine*n Ziviltechniker*in entsprechend der Vermessungsverordnung auf Kosten des Bauwerbers einzumessen und in die Katastermappe eintragen zu lassen. Bauwerber*innen können diesen beauftragen oder die Baubehörde übernimmt dies, die Kosten werden Bauwerber*innen in Rechnung gestellt.

privatrechtliche Vereinbarung zur Einmessung (Beilage zu § 27)

Erlöschen der Baubewilligung (§ 19)

Die Baubewilligung erlischt, wenn

  • die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
  • das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.

Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis Entscheidung darüber unterbrochen.

Ansprechpartner*innen

Nikolaus Vogl

Tel.DW: 305
Zimmer-Nr.: 2.05
E-Mail senden

Claudia Nemeth

Tel.DW: 304
Zimmer-Nr.: 2.05
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