in Eisenstadt
Darunter versteht man Maßnahmen
Ein Infoblatt zu Bauvorhaben welche nach § 16 Bgld. BauG. behandelt werden können, finden Sie hier.
Hinweis:
Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16).
mitzubringende Unterlagen:
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kWp Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1 und 2 parallel zur Dach- oder Wandfläche auf dieser aufliegen oder in diese eingefügt sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung.
Darunter versteht man Bauvorhaben
mitzubringende Unterlagen:
Die Baupläne und die Baubeschreibung sind von Grundstückseigentümer*innen, Bauwerber*innen und von befugten Planverfasser*innen vor Abgabe an die Baubehörde zu unterzeichnen und zu stempeln.
Hinweis:
Bauwerber*innen haben bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Liegt die Baubewilligung vor kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde bekannt zu geben und Bauwerber*innen haben seit 01.01.2013 auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei größeren Gebäuden (mehr als 200 m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein*e Bauführer*in zu bestellen. Diese*r ist dann für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäude ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
mitzubringende Unterlagen:
Tel.DW: 305
Zimmer-Nr.: 2.05
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Tel.DW: 304
Zimmer-Nr.: 2.03
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