in Eisenstadt
(verbindliche Anmeldung via Elternportal bis spätestens 29. September 2023)
(verbindliche Anmeldung via Elternportal bis spätestens 29. September 2023)
Um das Betreuungsangebot in den Ferienzeiten gemäß Ihrem Bedarf planen und um die entsprechenden Betreuungsressourcen zeitgerecht bereitstellen zu können, führen wir für die bevorstehenden Herbst- und Weihnachtsferien gem. § 16 Abs. 5 des Bgld. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2009 idgF eine Erhebung in allen unseren Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen durch.
Sollten Sie in dieser Zeit einen Betreuungsplatz benötigen, ersuchen wir Sie, für die Bedarfserhebung und verbindliche Anmeldung Ihren Zugang im Elternportal www.icm.one zu verwenden.
Hier können Sie Ihren Bedarf (Tage und Betreuungsformen - halbtags bis 12 Uhr, halbtags bis 13 Uhr mit oder ohne Mittagessen bzw. ganztags mit Mittagessen) auswählen und gleichzeitig Ihr Kind verbindlich zur Ferienbetreuung anmelden.
Wir dürfen Sie ersuchen, die Erhebung und Anmeldung bei Bedarf bis spätestens 29. September 2023 durchzuführen.
Selbstverständlich kann die Erhebung und Anmeldung zur Ferienbetreuung auch mit Formular erfolgen. Dieses Formular erhalten Sie bei der Leitung Ihrer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung . Dieses Formular ist ebenfalls bis spätestens 29. September 2023 dort wieder abzugeben.
Wenn Sie bis 29. September 2023 keine Anmeldung durchführen, gehen wir davon aus, dass Sie keinen Bedarf für eine Ferienbetreuung haben.
Vorschreibung der Essensbeiträge
Wenn Sie Ihr Kind für die Ferienbetreuung angemeldet haben, erhalten Sie vorab eine Vorschreibung der Essensbeiträge für die Ferienkinderkrippe bzw. den Ferienkindergarten. Aus organisatorischen Gründen müssen in allen Ferienbetrieben die Mahlzeiten vorab bestellt werden. Daher ist eine kurzfristige Abmeldung vom Essen in der Ferienbetreuung nicht möglich. Es werden keine Kosten refundiert.
Wichtige Information:
a. Eine nachträgliche Anmeldung zur Betreuung in den Ferien ist auch bei nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Notfall, Krankheit oder unerwartete Erwerbstätigkeit) nur dann möglich, wenn es zu keiner Gruppenteilung kommt und dadurch zusätzliche Ressourcen notwendig sind.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass die Betreuung schulpflichtiger Kinder, die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten sowie sonstiger Materialaufwand von der Beitragsfreiheit ausgenommen sind.
c. Es wird zur Kenntnis gebracht, dass es in der Ferienzeit zu einer Änderung der Zusammensetzung des Personals und der Örtlichkeit kommen kann und sich am jeweiligen Bedarf orientiert.
d. Gem. Pkt. c ist das Fernbleiben von der Ferienbetreuung UNBEDINGT in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen zu melden.
e. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in den Ferien nur bei einem Bedarf gemäß § 16 Abs. 4 KBBG 2009 verpflichtend erfolgen muss.
f. Die Anmeldung ist verbindlich und die Beiträge werden auch bei Fernbleiben von der Ferienbetreuung nicht rückerstattet.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Leiterinnen Ihrer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung zur Verfügung.
Tel.DW: 113
Zimmer-Nr.: 2.20
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Tel.DW: 106
Zimmer-Nr.: 2.22
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Tel.DW: 118
Zimmer-Nr.: 2.20
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